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   LSG Bayern, 09.03.2009 - L 7 AS 61/09 B ER   

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https://dejure.org/2009,21105
LSG Bayern, 09.03.2009 - L 7 AS 61/09 B ER (https://dejure.org/2009,21105)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.03.2009 - L 7 AS 61/09 B ER (https://dejure.org/2009,21105)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. März 2009 - L 7 AS 61/09 B ER (https://dejure.org/2009,21105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - besonderer Härtefall nach § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 - keine Ausnahme gem § 7 Abs 6 SGB 2 bei eigener Wohnung - Unterkunft und Heizung - Zuschuss gem § 22 Abs 7 S 1 SGB 2 zu den ungedeckten angemessenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses für ungedeckte angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Sachsen, 12.06.2008 - L 2 AS 203/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2009 - L 7 AS 61/09
    Sofern abweichend von dieser Meinung das Sächsische LSG im Urteil vom 12.06.2008, Az.: L 2 AS 203/07, davon ausgeht, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II auch bei Auszubildenden mit eigener Wohnung zur Anwendung kommt, kann sich der Senat dem nicht anschließen.

    Zwar weist das Sächsische LSG im Urteil vom 12.06.2008, Az.: L 2 AS 203/07, zutreffend darauf hin, dass § 7 Abs. 6 SGB II seinem Wortlaut nach nicht voraussetzt, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern lebt.

    Würde man, wie es das Sächsische LSG im Urteil vom 12.06.2008, Az.: L 2 AS 203/07, getan hat, die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II auch bei Auszubildenden mit eigener Wohnung zur Anwendung kommen lassen, würde dies dazu führen, dass im Rahmen des SGB II Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig wären, für die der Gesetzgeber einen berücksichtigungsfähigen Bedarf im Rahmen des BAföG ausgeschlossen hat, weil er es für zumutbar hält, dass der Auszubildende auf eine eigene Wohnung und dadurch entstehende weitere Kosten verzichtet.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - L 5 B 1351/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Student -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2009 - L 7 AS 61/09
    Denn alle in § 7 Abs. 6 SGB II aufgeführten Ausnahmen vom Ausschluss der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Auszubildenden von der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen voraus, dass der Auszubildende im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt (vgl. Spellbrink, in; Eicher, Spellbrink, SGB 11, 2. Aufl., § 7, Rn. 98 f; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2006, Az.: L 5 B 1351/05 AS ER, L 5 B 1352/05 AS PKH).
  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 61/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei

    Insoweit sind zwar verschiedentlich Zweifel angemeldet worden, weil Auszubildenden, denen das BAföG eine eigene Wohnung als Bedarf nicht zubillige, in der Regel durch höhere Hilfeleistungen nach dem SGB II besser gestellt würden als die § 12 Abs. 2 BAföG unterfallenden Auszubildenden, denen das BAföG zwar eine eigene Unterkunft als Bedarf zuerkenne, die es aber auf niedrigere pauschalierte Bedarfssätze verweise (vgl Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2009 - L 7 AS 61/09 B ER, juris RdNr 16).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - L 25 AS 1111/09

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; ungedeckte Kosten der Unterkunft und

    Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne dieser Vorschrift setzt das Vorliegen von besonderen Umständen voraus, die so außergewöhnlich, schwerwiegend oder atypisch sind, dass sie mit einem Leistungsausschuss - hier in Form des Zuschusses - nicht zu vereinbaren sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2009, Az: L 7 AS 61/09 B ER).
  • SG Hannover, 24.07.2009 - S 46 AS 801/08
    Die Kammer ist jedoch der Auffassung, das § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II einschränkend aus-zulegen ist und nur auf Auszubildende Anwendung findet, die bei ihren Eltern leben (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2009, L 7 AS 61/09 B ER; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2.
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